Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Leistung
annaswerk entwickelt das Konzept für eine Veranstaltung des Kunden und organisiert, leitet sowie kontrolliert dessen Realisierung.
2. Vertragsschluss
a) annaswerk schickt dem Kunden ein schriftliches Angebot mit der Bitte um Gegenzeichnung. Mit Zugang des vom Kunden unterzeichneten Angebots kommt der Vertrag zustande.
b) Naturgemäß wird das bei Vertragsschluss vorgelegte grobe Konzept im Rahmen der Zusammenarbeit weiter verfeinert. Die im Angebot angegebenen Positionen und Preise sind daher lediglich Näherungswerte. Die genaue Ausgestaltung des Konzepts sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch in Bezug auf die Kosten wird laufend zwischen den Parteien abgestimmt.
3. Zahlung
a) Bei Vertragsschluss sind 70 % der im Angebot aufgeführten Personalkosten von annaswerk fällig. Die restlichen Personalkosten werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt.
b) annaswerk ist nicht verpflichtet, die weiteren Kosten, insbesondere Fremdkosten, vorzufinanzieren. Bei Vertragsschluss ist daher eine Anzahlung auf die weiteren Kosten fällig, deren Höhe im Angebot vereinbart wird. Ist absehbar, dass diese Summe ausgeschöpft ist, kann annaswerk weitere Anzahlungen zur Deckung der Kosten anfordern.
c) Wird die vereinbarte Anzahlung von Personalkosten oder Fremdkosten nicht geleistet, ist annaswerk nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Durch die Nichtdurchführung der Veranstaltung ist der Kunde nicht von der Zahlungspflicht entbunden. Schadensersatzansprüche wegen Nichtdurchführung kann der Kunde nicht geltend machen.
d) Die Schlussrechnung ist binnen 7 Tagen nach Erhalt fällig.
4. Öffentlich rechtliche Auflagen und sonstige Vorschriften
Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA-Gebühren, Künstlersozialkasse, Vergnügungssteuer, Kurtaxe, etc. gehen zu Lasten des Kunden.
5. Überschreiten der Veranstaltungsdauer
Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, stellt annaswerk die Mehrkosten, beispielsweise bei Personal und Catering, dem Kunden in Rechnung. annaswerk berechnet für eigenes Personal 30 € pro Person und Stunde.
6. Vertretung
In der Regel erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde bevollmächtig hiermit annaswerk, die zur Vertragserfüllung erforderlichen Aufträge in seinem Namen und für seine Rechnung abzuschließen. annaswerk übernimmt die gesamte Buchung und Abwicklung dieser Verträge zwischen dem Kunden und dem Dritten.
7. Ideenschutz
a) Sämtliche von annaswerk entwickelten Ideen, Konzepte, Präsentationen, Skizzen, Layouts, Planungen und Werke sind, unabhängig von ihrem gesetzlichen Schutz, geistiges Eigentum von annaswerk. Diese Werke sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ihre Bearbeitung, Verwertung und Realisierung ist, ganz oder in Teilen, ausschließlich annaswerk vorbehalten.
b) Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Kunde zur Zahlung von 70% der im Angebot aufgeführten Personalkosten von annaswerk verpflichtet.
8. Schäden und Verlust
Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung und Haftung für das Verhalten seiner Gäste. Er haftet für Schäden und Verlust, die durch sein Verschulden oder das seiner Gäste entstehen.
9. Mängelrügen
Der Kunde hat mögliche Rügen über die Erfüllung des Vertrages unverzüglich, also noch während der Veranstaltung, annaswerk mitzuteilen, so dass annaswerk die Möglichkeit hat, die Mängel zu beseitigen.
10. Haftung
Die Haftung von annaswerk ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von annaswerk, deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet annaswerk auch für einfache Fahrlässigkeit durch annaswerk, seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11. Stornierung
a) Eine mögliche Stornierung des Auftrags durch den Kunden hat per Einschreiben zu erfolgen.
b) Der Kunde hat sämtliche Kosten einer Stornierung durch ihn zu tragen. Er hat insbesondere die bereits erbrachten Leistungen von annaswerk zu vergüten und trägt die Stornierungskosten sämtlicher Lieferanten und Dienstleister, wie beispielsweise Location, Hotelzimmer, Catering, Technik/Ton/Licht, Dekoration, etc., die sich nach den Verträgen mit den jeweiligen Lieferanten und Dienstleistern richten. Bereits eingekaufte Waren, muss der Kunde abnehmen, es sei denn sie können zurückgegeben werden.
c) Reduziert sich die Teilnehmerzahl gegenüber der ursprünglich geplanten, muss der Kunde dies schriftlich mitteilen und trägt auch in diesem Fall sämtliche mit der Reduzierung zusammenhängenden Kosten. Bereits eingekaufte Waren, muss der Kunde in voller Höhe abnehmen, es sei denn sie können zurückgegeben werden.
12. Kündigung
a) annaswerk kann den Vertrag kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht in dem Maße an der Veranstaltungsplanung mitwirkt, dass die Veranstaltung reibungslos und in einer von annaswerk vertretbaren Qualität durchgeführt werden kann.
b) Im Falle einer Kündigung hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche gegen annaswerk. Der Kunde hat sämtliche Kosten der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsprechend Ziffer 11 b) zu tragen.
13. Foto- und Filmmaterial
annaswerk ist berechtigt, auf der Veranstaltung Fotos und Filme aufzunehmen und diese zu Zwecken der Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu veröffentlichen und zu nutzen.
14. Schlussbestimmungen
a) Verträge zwischen uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Gerichtsstand ist Hamburg, sofern Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
c) Nebenabreden sowie Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail genügt.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.